Satzung des TCZ
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 28.12.97 gegründete Verein führt den Namen Tennis Club Zeuthen und hat seinen Sitz in 15738 Zeuthen, Kastanienallee 7-8.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen (Amtsgericht Königs Wusterhausen, VR 590). Er ist Mitglied im Landessportbund Brandenburg e.V. (Nr. 61175) und im Tennisverband Berlin-Brandenburg e.V. und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2- Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeiten
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 55 ff.) und zwar durch Ausübung des Sports.
2. Der Zweck wird insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Leistungs- und Breitensports verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
3. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen sowie den Mitgliedern beiderlei Geschlechts gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3-. Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
1. den erwachsenen Mitgliedern nach dem vollendeten 18. Lebensjahr, die sich im Verein sportlich betätigen,
2. den jugendlichen Mitgliedern vor dem vollendeten 18. Lebensjahr, die sich im Verein sportlich betätigen,
3. fördernden Mitgliedern, die nicht am Spielbetrieb teilnehmen,
4. Ehrenmitgliedern.
§ 4- Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung, der Finanzordnung und der Aufnahmebestimmungen zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden muss, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen von Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
4. Der Austritt kann jeweils zum Ende des Kalenderjahrs erfolgen und muss dem Vorstand gegenüber schriftlich bis zum 1. Oktober (drei Monate Kündigungsfrist) erklärt werden.
5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen dreimonatigen Zahlungsrückstands des Jahresbeitrages und anderer finanzieller Verpflichtungen trotz erfolgter zweimaliger Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder grob unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen, wenn die Verpflichtungen zu diesem Zeitpunkt bereits fällig waren.
7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden.
§ 5- Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen des Vereines zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen entsprechend der Finanzordnung des Vereins verpflichtet. Über die Beiträge und sonstigen Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Ein Mitglied kann unter Darlegung besonderer Gründe beantragen, die Mitgliedschaft für mindestens ein Jahr ruhen zu lassen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Während der Zeit der ruhenden Mitgliedschaft bestehen außer der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags für passive Mitglieder keine Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, jede Änderung der Wohnanschrift an den Vorstand zu melden.
§ 6- Maßregelung
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
2. Der Bescheid über die Maßregelung – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist – ist mit Einschreibebrief zuzustellen und im Verein öffentlich auszuhängen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen. Dieser entscheidet nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und des Vorstands endgültig.
§ 7- Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kassenprüfer
d) der Beschwerdeausschuss.
§ 8- Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Wahl des Beschwerdeausschusses
i) Festlegung der Finanzordnung
g) Genehmigung des Haushaltsplanes
h) Satzungsänderungen
i) Beschlussfassung über die Anträge
j) Entscheidung über Berufung gegen ablehnende Entscheide nach § 4
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 13
l) Auflösung des Vereins
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) 20 von 100 der stimmberechtigten Mitglieder beantragen
4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung (Poststempel) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen und Änderungen der Finanzordnung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung mitgeteilt werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle erwachsenen Mitglieder sowie die Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5 von 100 der Anwesenden beantragt wird.
6. Anträge können gestellt werden:
- von jedem nach dem § 12.1 stimmberechtigtem Mitglied
- vom Vorstand
7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden wenn diese Anträge
mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre
Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bejaht wurde.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen und Anträge auf Neuwahl des Vorstandes sind ausgeschlossen.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss. Das Protokoll ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.
§ 9- Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen aus dem Kreis der erwachsenen Mitglieder des Vereins:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart.
2. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Anzahl an Vorstandsmitgliedern sowie die Vertretung weiterer Funktionen im Vorstand festlegen.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. in seiner Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Er berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für seine Tätigkeit Beauftragte einzusetzen und verbindliche Ordnungen zu erlassen.
4. Für den Rechtsverkehr im Sinne des § 26 BGB sind die unter §9 Absatz 1 benannten Mitglieder des Vorstandes zugelassen. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
5. Der Vorstand wird für jeweils zwei Geschäftsjahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Wahlperiode aus, so muss von der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt werden, der bis zum Ende der laufenden Wahlperiode amtiert.
§ 10- Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird für jeweils zwei Jahre gewählt. Der Beschwerdeausschuss hat über eingehende Beschwerden innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Beschwerde endgültig zu befinden.
§ 11 – Kassenprüfer
Zur Überprüfung der Finanzen des Vereines werden für jeweils zwei Jahre zwei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 12- Stimmrecht, Wählbarkeit und Wahl
1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle erwachsenen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
4. Die Wahl erfolgt funktionsgebunden.
§ 13- Ehrenmitglieder
1. Mitglieder die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht und sind von Beiträgen, Gebühren, Arbeitsleistung und Umlagen befreit.
§ 14- Haftpflicht
Für aus dem Spielbetrieb entstehende Schäden und Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 15– Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung, bei der mehr als zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sein müssen, mit Dreiviertelmehrheit. Ist eine zum Zweck der Vereinsauflösung einzuberufende Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist die nächste satzungsgemäß einzuberufende Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. In der Einladung ist auf diesen Umstand gesondert hinzuweisen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, wenn es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die den Sport fördert, zwecks Verwendung zur Förderung des Breiten- und Leistungssports.
Genehmigt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 08.12.2001
Dr. Markus Weyers Marion Lindner
– Vorstandsvorsitzender – – stellv. Vorsitzende –